Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 71

§ 71 – Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.

Kurz erklärt

  • Die Absätze 6 von § 53 und § 54 beziehen sich auf Geldleistungen.
  • Diese Regelungen gelten nur für Zahlungen, die nach dem 30. März 2005 geleistet wurden.
  • Die Zahlungen müssen ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt sein.
  • Es wird also nur auf unrechtmäßige Geldleistungen nach diesem Datum abgestellt.
  • Die Vorschriften sind nicht auf andere Arten von Leistungen anwendbar.