Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 71
§ 71 – Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.
Kurz erklärt
- Die Absätze 6 von § 53 und § 54 beziehen sich auf Geldleistungen.
- Diese Regelungen gelten nur für Zahlungen, die nach dem 30. März 2005 geleistet wurden.
- Die Zahlungen müssen ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt sein.
- Es wird also nur auf unrechtmäßige Geldleistungen nach diesem Datum abgestellt.
- Die Vorschriften sind nicht auf andere Arten von Leistungen anwendbar.